Lexikon: Prüfsachverständige/r
Was genau ist eigentlich ein:e Prüfsachverständige:r nach SPrüfV (Bayern)?
Begriffserklärung "Prüfsach­:verständige:r"
Prüfsachverständige sind eigenverantwortlich tätig und müssen unabhängig sein. Durch diese Unabhängigkeit unterliegen sie keiner fachlichen Weisung, etwa durch eine Prüforganisation und können dadurch mit Objektivität überzeigen.
Anstehende Prüfungen müssen übrigens durch die Sachverständige bzw. den Sachverständigen selbst durchgeführt werden.
Eine entsprechende Sachkunde ist selbstverständlich Voraussetzung.
Grundlage
Die PrüfVBau schreibt dazu in §2:
„(2) 1 Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 2 Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr schreibt dazu auf seiner Website:
Je nach Art des Bauvorhabens kann oder muss die Einhaltung bestimmter Anforderungen nicht durch die Bauaufsichtsbehörde, sondern durch einen (privaten) Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden.
Prüfsachverständige gibt es in Bayern für die Fachbereiche Standsicherheit, Brandschutz, Vermessung im Bauwesen, Erd- und Grundbau sowie für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen.
Prüfsachverständige werden in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständige sowie deren Aufgaben sind in der sog. „Verordnung über die Prüfingeniere, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)“ geregelt.
Was prüfen Prüfsachverständige?
Dazu gibt die SPrüfV in §2 Aufschluss:
(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:
1. Lüftungsanlagen,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. Sicherheitsstromversorgungen.
Weiter präzisiert die SPrüfV in §2:
(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen.
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Wie wird die Durchführung der Prüfung dokumentiert?
Da für die Prüfung bestimmter Anlagen ein baurechtliches Dokument der Prüfung erforderlich ist, wird bei Mangelfreiheit die sog. Anlage 16 nach SprüfV ausgestellt.
Wichtig!
Prüfsachverständige sind eigenverantwortlich und müssen unabhängig tätig sein. Die Prüfsachverständigen unterliegen keiner fachlichen Weisung z.B. einer Prüforganisation und haben persönlich die Durchführung der Prüfung durchzuführen.
Unsere Leistung als Sachkundige
Prüfung d. Sachkundige | Benötigte Unterlagen | Optionale Unterlagen | Dokumentation |
Rauchableitungen / Rauchabzug / RWA elektrisch, pneumatisch, maschinell |
Baugenehmigung Brandschutznachweis Bescheinigung z. Brandschutz I bzw. II Anlage 11 bzw. 12 mit Prüfbericht |
Produktunterlagen Pläne |
Bericht in Datei- und Papierform Bei Mangelfreiheit Anlage 16 |
Ihr Benefit | Unterlagen zusammengeführt | Übersicht | Prüfergebnis |
Qualität | Unterlagen vollständig | Statussicherung | Qualitätsmanagement eingehalten |

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