Lexikon: Sachkundige/r

Was genau ist eigentlich ein:e Sachkundige:r?

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Aktueller Hinweis

Rauchableitungen sollen ebenfalls von Sachkundigen bestätigt werden!

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Begriffs­erklärung "Sachkundige:r"

Sachkundige sind Personen mit abgeschlossener, handwerklicher oder einer gleichwertiger Ausbildung.  Neben der Ausbildung verfügen Sachkundige über mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung. Dies gilt auch für Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen.

Sachkundige haften mit ihrer Unterschrift für die von ihnen festgestellten Prüfergebnisse.

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Rechtliche Grundlage

Die SPrüfV gibt dazu in §2 Aufschluss:

Sachkundige Personen sind

1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,

2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.

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Was prüfen Sachkundige nach SPrüfV?

Auch dazu gibt die SPrüfV in §2 Aufschluss:

(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:

1. Lüftungsanlagen,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. Sicherheitsstromversorgungen.

Weiter präzisiert die SPrüfV in §2:

(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen.

Bei Fragen zu unseren Qualifizierungen bzw. Leistungen kommen Sie gerne auf uns zu!

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Wie wird die Durch­führung der Prüfung doku­mentiert?

Für die von uns durchgeführten Prüfungen innerhalb unseres Leistungsangebotes wird kein baurechtliches Dokument gefordert. Daher ist der Prüfbericht maßgebend. Diesen bekommen Sie bei Herrmann & Gross schriftlich sowie digital zur Verfügung gestellt.

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Wichtig

Behörden fordern teilweise eine Sachkundigenbestätigung (siehe SPrüfV Sachkundigenbestätigung).

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Unsere Leistung als Sachkundige

Prüfung d. Sachkundige Benötigte Unter­lagen Optionale Unter­lagen Doku­mentation
Brand­schutz­klappen Leistungs­erklärung
An­wender­handbuch
Allg. bau­auf­sichtliche Zu­lassung
Pläne
Technische Unter­lagen
Bericht in Datei- und Papier­form, ggfl. Ausstellung der Bestätigung n. SPrüfV
Türen m. elek­trischen Ver­riege­lungen (Rettungs­wege) Anwender­hand­buch
Allg. bauaufsichtliche Zulassungen
Pläne
Technische Unter­lagen
Bericht in Datei- und Papier­­form
Rauchableitung Genehmigte Bau­unter­lagen
Brand­schutz­konzept
Pläne
Technische Unter­lagen
Bericht in Datei- und Papier­­form, Anlage 16 n. SPrüfV
Ihr Benefit Unter­lagen zusammen­geführt Übersicht Prüf­ergebnis
Qualität Unter­lagen voll­ständig Status­sicherung Qualitäts­mana­gement ein­gehalten

 

Prüfsachverständiger und Auftraggeber geben sich die Hand

Stress­frei.
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Alexandra Herrmann & Werner Gross
Prüfsachverständige Dipl.-Ing. (FH)

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