Lexikon: Prüfsachverständige/r

Was genau ist eigentlich ein:e Prüf­sach­verständige:r nach SPrüfV (Bayern)?

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Begriffs­erklärung "Prüf­sach­:verständige:r"

Prüfsachverständige sind eigenverantwortlich tätig und müssen unabhängig sein. Durch diese Unabhängigkeit unterliegen sie keiner fachlichen Weisung, etwa durch eine Prüforganisation und können dadurch mit Objektivität überzeigen.

Anstehende Prüfungen müssen übrigens durch die Sachverständige bzw. den Sachverständigen selbst durchgeführt werden.

Eine entsprechende Sachkunde ist selbstverständlich Voraussetzung.

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Grundlage

Die PrüfVBau schreibt dazu in §2:

„(2) 1 Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bayerischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 2 Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr schreibt dazu auf seiner Website:

Je nach Art des Bauvorhabens kann oder muss die Einhaltung bestimmter Anforderungen nicht durch die Bauaufsichtsbehörde, sondern durch einen (privaten) Prüfsachverständigen geprüft und bescheinigt werden.

Prüfsachverständige gibt es in Bayern für die Fachbereiche Standsicherheit, Brandschutz, Vermessung im Bauwesen, Erd- und Grundbau sowie für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen.

Prüfsachverständige werden in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen tätig.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständige sowie deren Aufgaben sind in der sog. „Verordnung über die Prüfingeniere, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)“ geregelt.

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Was prüfen Prüf­sach­verständige?

Dazu gibt die SPrüfV in §2 Aufschluss:

(1) Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden:

1. Lüftungsanlagen,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen, maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen sowie Lüftungsanlagen zur Entrauchung,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. Sicherheitsstromversorgungen.

Weiter präzisiert die SPrüfV in §2:

(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen.

Bei Fragen zu unseren Qualifizierungen bzw. Leistungen kommen Sie gerne auf uns zu!

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Wie wird die Durch­führung der Prüfung doku­mentiert?

Da für die Prüfung bestimmter Anlagen ein baurechtliches Dokument der Prüfung erforderlich ist, wird bei Mangelfreiheit die sog. Anlage 16 nach SprüfV ausgestellt.

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Wichtig!

Prüfsachverständige sind eigenverantwortlich und müssen unabhängig tätig sein. Die Prüfsachverständigen unterliegen keiner fachlichen Weisung z.B. einer Prüforganisation und haben persönlich die Durchführung der Prüfung durchzuführen.

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Unsere Leistung als Sachkundige

Prüfung d. Sachkundige Benötigte Unter­lagen Optionale Unter­lagen Doku­mentation
Rauch­ablei­tungen / Rauch­abzug / RWA
elek­trisch, pneu­matisch, ma­schinell
Bau­geneh­migung
Brand­schutz­nachweis
Be­scheinigung z. Brand­schutz I bzw. II Anlage 11 bzw. 12 mit Prüf­bericht
Produkt­unterlagen
Pläne
Bericht in Datei- und Papier­­form
Bei Mangel­freiheit Anlage 16
Ihr Benefit Unter­lagen zusammen­geführt Übersicht Prüf­ergebnis
Qualität Unter­lagen voll­ständig Status­sicherung Qualitäts­mana­gement ein­gehalten

 

Prüfsachverständiger und Auftraggeber geben sich die Hand

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