Lüftungsanlagen
Prüfung in Ex-Bereichen
Prüfung
von Lüftungsanlagen in Ex-Bereichen
Lüftungsanlagen in explosionsschutzgefährdeten Bereichen (Ex-Bereiche) sind nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) jährlich zu prüfen. Die Grundlage für die Prüfung bilden in der Regel Gefährdungsbeurteilung und ein Ex-Schutzdokument.
Wichtige Hinweise
Prüfungen von lüftungstechnischen Anlagen in Ex-Bereichen sind mit Messgeräten durchzuführen, die die für den Explosionsschutz erforderlichen Merkmale erfüllt. Bei Herrmann & Gross kommen nur Messgeräte zum Einsatz, die den Anforderungen der Ex-Schutzzone Kategorie 2 entsprechen.
Ihr Mehrwert
Nach Abschluss unserer Prüfungen stellen wir Ihnen unseren Prüfbericht zeitnah in Wort, Schrift und elektronischer Form zur Verfügung. Gerne übernehmen wir im Rahmen unseres Prüfmanagements auch die rechtzeitige Planung nachfolgender Prüftermine inkl. Terminerinnerung.
Prüfung n. BetrSichV | Benötigte Unterlagen | Dokumentation |
Lüftungsanlagen (Ex-Bereiche) | Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzdokument Produktunterlagen |
Bericht in Datei- und Papierform |
Ihr Vorteil | Prüfergebnis | |
Status-Sicherung | Qualitätsmanagement eingehalten |
Service
Kostenlos
Wissen
Ex-Bereiche
Weitere Informationen rund um die Prüfung von Lüftungsanlagen in Ex-Bereichen finden Sie in unserem Lexikon.
Prüfsachverständige/r
Was genau ist eigentlich ein:e „Prüfsachverständige:r“? Mehr dazu in unserem Lexikon.
Weitere Prüfungen
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FAQ
Rechtliche Grundlagen
Für die Prüfung von Lüftungsanlagen in Ex-Bereichen sind verschiedene (rechtliche) Grundlagen und Normen heranzuziehen, u.a.:
Weiterführende Informationen finden Sie auch in unserem vertiefenden Beitrag im Lexikon.
Wer darf prüfen?
Laut Betriebssicherheitsverordnung (§2 (6)) gelten für Personen, die Prüfungen an Lüftungsanlagen in Ex-Bereichen vornehmen, folgende Vorgaben:
(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.